Satzung des SV Erlensee
Beitragsordnung ab 1.1.2015
Mitglieder ab 18 Jahren: 10,00 Euro pro Monat
Miglieder unter 18 Jahren: 6,50 Euro pro Monat
Einzug erfolg halb- oder ganzjährig, je nach Angabe auf der Eintrittserklärung.
S A T Z U N G
1) Name und Aufgaben
2) Verwaltung
3) Aufgabengebiete
4) Mitgliederversammlung
5) Geschäftsführung
6) Mitglieder
7) Ehrenmitglieder
8) Geschäftsordnung
9) Datenschutz
1. Name und Aufgaben
§ 1 Der Verein führt den Namen: Sportverein Erlensee 1969 e. V.
In ihm können alle Mitglieder Sport treiben und Abteilungen bilden, die dem
Landessportbund Hessen e. V. (LBS) angehören.
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Erlensee und ist im Vereinsregister
des Amtgerichtes Hanau unter der Nummer 548 eingetragen.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er ist eine gemeinnützige Vereinigung und weltanschaulich neutral.
§ 3 Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. (LBS). Die Vereinsfarben
sind Blau-Gelb.
§ 4 Die Aufgaben des Vereins sind:
a) Pflege und Förderung des Sportes in der Gemeinde unter besonderer Berück-
sichtigung des Jugendsportes und Regelung der Beziehungen zu anderen
Vereinen.
b) Veranstaltungen von Meisterschafts-, Vergleichs- und Freundschaftskämpfen für
alle Sportarten und deren Überwachung.
c) Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins, des
Ansehens und der Ehre desselben.
In Erfüllung dieser Aufgaben übt der Verein, über die ihm angeschlossenen
Abteilungen und der Mitglieder ein Disziplinarrecht und Strafrecht aus.
d) Schiedsrichterliche Tätigkeiten bei Streitfällen zwischen den Mitgliedern des
Vereins.
§ 5 Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.
§ 6 Die Auflösung des Vereins muss von einer ordentlichen oder eigens zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4
Stimmmehrheit beschlossen werden. Dieser Punkt muss ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 7 Etwaige Gewinne, welche der Sportverein Erlensee 1969 e.V. erzielt, dürfen nur für
die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes sowie zur Anschaffung von Sportmaterial benutzt werden.
Mitglieder des Sportverein Erlensee 1969 e.V. dürfen keinerlei Gewinnanteile oder
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Bei Auflösung des Vereins ist sein, zu diesem Zeitpunkt, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, vorhandenes Vermögen dem Landessportbund zur Verfügung
zu stellen, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen ausschließlich
gemeinnützigen Vereinigungen zur Pflege des Sportes zu übereignen.
2. Verwaltung
§ 8 Organe des Vereins sind:
1) Mitgliederversammlung
2) Der geschäftsführende Vorstand
3) Der erweiterte Vorstand
4) Ausschüsse
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen
aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
dem 1. Schriftführer
Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam zur Vertretung des Vereines berechtigt.
§ 10 Der erweiterte Verstand setzt sich zusammen aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
den zwei Beisitzern
dem 2. Schriftführer
dem 2. Kassierer
dem Frauenvertreter
dem Männervertreter
den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen
dem Vergnügungsausschussvorsitzenden
dem Jugendwart
§ 11 Technische Ausschüsse:
1) Vereinsjugendausschuss
a) Jugendleiter (wird von den Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr gewählt
und auf der Mitgliederversammlung für den Vorstand bestätigt).
b) Spielführer der Jugendgruppen
§ 12 Kassenprüfer:
Die Mitgliederversammlung wählt zwei volljährige Mitglieder als Revisoren, die
nach zweimaliger Wahl nicht wiedergewählt werden können.
§ 13 Die Wahl des Vereinsvorstandes, mit Ausnahme des Vereinsjugendwartes erfolgt
in der Mitgliederversammlung. Die Wahl ist geheim und schriftlich durchzuführen.
Ist nur ein Wahlvorschlag eingebracht, kann auch durch Handzeichen gewählt
werden.
§ 14 Die Zahl der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus § 9.
§ 15 Die Wahl der Vereinsorgane (Vorstand, erweiterter Vorstand, Ausschüsse)
geschieht durch die Mitglieder des Vereins auf Dauer von zwei Jahren.
Die Vereinsorgane bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§ 16 Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind, können in den Vorstand gewählt
werden. Sie brauchen, solange sie nicht volljährig sind, die schriftliche
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
§16 a Mitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, jedoch vor Beendigung der
Legislaturperiode ihr Amt niederlegen oder von der Mehrheit des Vorstandes
ausgeschlossen werden, haben keine Möglichkeit für zwei Wahlperioden wieder in
den Vorstand gewählt zu werden.
Ein automatischer Ausschluss erfolgt, wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb eines
Jahres nicht mindestens an 2/3 der Vorstandssitzungen teilgenommen hat. Der
Vorstand behält sich vor, für das freiwerdende Amt ein geeignetes Mitglied bis zu
den Neuwahlen zu berufen.
3. Aufgabengebiete
§ 17 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand.
Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung. Er ist ferner gehalten für die Durchführung der Beschlüsse und
Vollstreckung der Urteile des LBS und der Fachverbände innerhalb des Vereins
Sorge zu tragen.
§ 18 Der Vereinsvorstand ist nach Bedarf einzuberufen.
§ 19 Der Vereinsvorstand hat das Recht, wenn es erforderlich ist, im laufenden
Geschäftsjahr neue Ausschüsse einzusetzen und ernennt hierfür die Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss der nur
mit der Durchführung einer
besonderen Aufgabe betraut ist, wird nach Erledigung der Aufgabe aufgelöst.
§ 20 Der geschäftsführende Vorstand genehmigt oder versagt unter Hinzuziehung eines
neutralen Mitgliedes Anträge auf Ausschluss aus dem Verein.
§ 21 Der Vereinsvorsitzende repräsentiert den Verein nach außen, er bestimmt Ort und
Zeit der Vorstandssitzungen und setzt die Tagesordnung fest.
§ 22 Dem Vereinskassierer obliegt die Kassenverwaltung, die Verwaltung der Stiftung,
des Vermögens und sonstiger Bestände.
§ 23 Der Vorstand ist für die Presseangelegenheiten, sowie für die Werbung zuständig.
4. Mitgliederversammlungen
§ 24 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese findet alle zwei
Jahre Anfang des Jahres statt.
In der Zwischenzeit kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
durchgeführt werden. Für diese Versammlung gilt die Geschäftsordnung des
Vereins.
§ 25 Die Voraussetzung der Berufung einer Mitgliederversammlung ist folgende:
a) wenn das Vereinsinteresse es erfordert,
b) wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt,
c) in den durch die Satzung bestimmten Fällen.
§ 26 Leiter der Mitliederversammlung ist der 1. Vorsitzende des Vereins, oder der von
ihm beauftragte 2. Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied.
§ 27 Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
1) Berichte
2) Anträge
3) Satzungsänderungen
4) Entlastung
5) Neuwahl
6) Verschiedenes
§ 28 Der Termin der außerordentlichen sowie der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist spätestens 14 Tage vorher jedem Mitglied des Vereins schriftlich mitzuteilen. Es
hat außerdem eine Mitteilung, in der Tagespresse vor der Versammlung zu er-
scheinen.
§ 29 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vereins-
vorstandes, die je eine Stimme haben, sowie den eingetragenen Mitgliedern. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 30 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit vollendetem 14. Lebensjahr, weiterhin muss
das Mitglied mindestens 1/2 Jahr ununterbrochen dem Verein angehören.
§ 31 Anträge von Mitgliedern finden in der Tagesordnung nur Berücksichtigung, wenn
diese acht Tage vor jeder Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden
Vorstand vorliegen.
Sollten Anträge auf einer Mitgliederversammlung eingereicht werden, so sind für
die Annahme des Antrages 2/3 Stimmmehrheit erforderlich.
§ 32 Die Beschlüsse auf den Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gelten die Beschlüsse als abgelehnt.
§ 33 Für die Beschlüsse auf Satzungsänderungen sind 2/3 Stimmmehrheit erforderlich.
5. Geschäftsordnung (Geschäftsführung)
§ 34 Alle Vorstandsmitglieder dürfen in eigener Sache und Person nicht an den
Beratungen und bei der Entscheidung teilnehmen.
§ 35 Die Vorstandsmitglieder üben allesamt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 36 Ein Misstrauen Votum gegen Mitglieder des Vereinsvorstandes darf nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht werden.
§ 37 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
§ 38 Findet eine Sitzung ohne vorherige Einladung statt, so kann kein rechtsgültiger
Beschluss gefasst werden.
6. Mitglieder
§ 39 Jedes Mitglied ist laut § 30 der Satzung stimmberechtigt.
Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 40 Jeder Person, die im Sportverein Erlensee eintreten möchte und gegen die keine
Einwände von Mitgliedern des Vereins vorgebracht werden, kann dies in Form
einer schriftlichen Eintrittserklärung tun. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters nötig.
Über Einwände gegen den Eintritt von Personen entscheidet der Vorstand.
Bei Eintritt in den Verein soll sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichten am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen streichen: eine Bankeinzugsermächtigung, bei vorhanden sein eines Kontos, unterzeichnet werden.
§ 41 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und evtl. Umlagen werden im SEPA-Basis-
Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-Identifikationsnummer DE82ZZZ00000215482 und der Mandatsreferenz (interne Vereinsnummer) für jährliche Zahlung am 15.3. und für halbjährliche Zahlung am 15. 3. und 15.9. ein. Fällt dieser nicht auf einem Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, ihren Beitrag pünktlich und regelmäßig
zu zahlen.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Betrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung aus, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen, Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Mitglieder, die mehr als sechs Monate mit der Zahlung ihres Beitrages
im Rückstand sind, müssen mit dem Ausschluss aus dem Verein rechnen bzw. dafür sorgen, dass von ihrem Konto der jeweilige anlaufende Betrag von sechs Monaten abgebucht werden kann.
§ 42 Der Verein ist für die Handlungen und Unterlassungen seiner Mitglieder verantwortlich.
§ 43 Hat der Verein auf Ausschluss eines Mitgliedes erkannt, so hat der Verein auch das
Recht, an den LSB Antrag auf Ausschluss aus demselben zu stellen.
§ 44 Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, ihnen geliehenes Sportzeug sowie
andere vereinseigene Sachen pfleglich zu behandeln und bei ihrem Austritt aus
dem Verein unaufgefordert sofort zur Verfügung zu stellen.
Von Mannschaften angeschaffte Trikots gehen nach dem 1. Spiel für den Verein
in dessen Eigentum über.
§ 45 Der Austritt aus dem Sportverein Erlensee endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich.
Dies kann freiwillig, aber auch durch Ausschluss durch den Verein geschehen.
Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
Nur bei Gründen, welche in der Satzung festgelegt sind, kann eine Austritts-
erklärung vom Vorstand nicht anerkannt werden.
§ 46 Der Verein verpflichtet sich, jedem Mitglied seine Gebühren (z.B. Passgebühren,
Startgelder usw.) zu bezahlen. Die Ausnahme bilden Strafen durch die zuständigen
Verbandsorgane, die jedes Mitglied selbst tragen muss.
§ 47 Verstöße gegen die Satzung und die Ordnung des Vereins sowie gegen das
sportliche Empfinden sind durch den erweiterten Vorstand durch Ausschluss zu
ahnden.
§ 48 Folgende Strafen sind einzeln oder auch in Verbindung miteinander zulässig:
a) Verweis
b) Zeitliche Strafe
c) Amtsenthebung
d) Ausschluss aus dem Verein
§ 49 Die Bestrafung überwacht der zuständige Abteilungsleiter. Das Strafmaß ist vom
Vorstand festzusetzen
§ 50 a) Gegenüber seinen Mitgliedern steht dem Verein das Strafrecht der eigenen
Satzung zu. Die Strafen werden anerkannt, wenn diese der zuständigen Sport-
instatz gemeldet werden und diese die Höhe der Strafe angemessen erachtet
b) Eine Bestätigung der Strafe ist nur zulässig wenn dem Bestraften die Strafe
innerhalb von acht Tagen, nach Verkündigung der Strafe durch den Verein
per "Einschreiben" mitgeteilt worden ist.
c) Dem Bestraften steht das Recht zu, Einspruch innerhalb von 14 Tagen per Ein-
schreibe an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.
d) Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, um sich einer Bestrafung zu entziehen, so
kann der Verein bei der zuständigen Rechtsinstanz ein Verfahren beantragen.
§ 51 Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten; das nähere regelt die Beitragsordnung.
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen
Beitragszahlungen im Verzug ist.
7. Ehrenmitglieder
§ 52 Auf Antrag des Vereinsvorstandes können Personen, die sich um das Wohl des
Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 53 Als Gründer des Vereins gelten folgende Mitglieder:
Heinz-Dieter Winter Werner Beyer
Gerhard Runkel Manfred Wachsmut
Peter Walter Hartmut Lehmann
Helmuth Ruth Toni Scharf
Wilhelm Kling Horst Möbius
Bernd Lescynski Heinz Ruth
Manfred Diekow
8. Geschäftsordnung
§ 54 Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden jeweils von Ihrem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, so ernennt die Versammlung den Versammlungsleiter. Das gleiche geschieht bei
Der Entlastung der Vorstände, sowie bei der Neuwahl des Vorsitzenden.
§ 55 Der Versammlungsleiter eröffnet die Versammlung mit der Feststellung der
Anwesenden, dann wird die Tagesordnung von ihm verlesen. Der Versammlung-
Leiter hat die Pflicht, den Rednern der Reihenfolge ihrer Meldung nach, das Wort
zu erteilen.
§ 56 Über den Antrag "auf Schluss der Debatte" ist sofort eine Abstimmung einzuleiten.
Ist dieser Antrag angenommen, so kann nur noch ein Redner für, sowie ein Redner
gegen den Verhandlungspunkt sprechen.
§ 57 Abstimmungen geschehen durch Handhebung, wenn nicht der Antrag auf
namentliche oder geheime Abstimmung eingebracht wird.
§ 58 Alle Wahlen sind schriftlich geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur ein
Kandidat vorgeschlagen und dieser ist bereit das Amt anzunehmen, dann kann die
Wahl durch offene Abstimmung durchgeführt werden. Voraussetzung zur Wahl
ist die persönliche Anwesenheit oder eine schriftliche Einverständniserklärung.
§ 59 Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern zur Wahlkommission dem Schrift-
führer ausführlich zu Protokoll zu geben.
§ 60 Grobe Störungen können vom Versammlungsleiter mit sofortigem Ausschluss aus
der Versammlung bestraft werden.
§ 61 Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, wird er vom Versammlungs-
leiter zur Ordnung gerufen. Fügt sich der Redner trotz mehrmaliger Ordnungsrufe
nicht, kann der Versammlungsleiter ihn von der Versammlung ausschließen.
§ 62 Über alle Beschlüsse der Versammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die mit seiner und der Unterschrift des Vorsitzenden versehen sein
muss.
9 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
§ 63 1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten
Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und
Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung,
Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen
der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine andere
Datenverwendung ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
-Auskunft über seine gespeicherten Daten;
-Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit;
-Sperrung seiner Daten;
-Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern
und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu.
Erlensee, den 13. September 2013