SV Erlensee

Satzung des SV Erlensee

 

1) Name und Aufgaben
2) Verwaltung
3) Aufgabengebiete
4) Mitgliederversammlung
5) Geschäftsführung
6) Mitglieder
7) Ehrenmitglieder
8) Geschäftsordnung

 

 

1. Name und Aufgaben


§ 1 Der Name des Vereins wird mit Sportverein Erlensee 1969 e. V. festgelegt. In ihm können alle Mitglieder Sport treiben und Abteilungen bilden, die dem Landessportbund Hessen e. V. (LBS) angehören. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Erlensee.

 

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist eine gemeinnützige Vereinigung und weltanschaulich neutral.

 

§ 3 Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. (LBS). Die Vereinsfarben sind Blau-Gelb.

 

§ 4 Die Aufgaben des Vereins sind:

a) Pflege und Förderung des Sportes in der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung des Jugendsportes und Regelung der Beziehungen zu anderen Vereinen.

b) Veranstaltungen von Meisterschafts-, Vergleichs- und Freundschaftskämpfen für alle Sportarten und deren Überwachung.

c) Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins, des Ansehens und der Ehre desselben.

In Erfüllung dieser Aufgaben übt der Verein, über die ihm angeschlossenen Abteilungen und der Mitglieder ein Disziplinarrecht und Strafrecht aus.

d) Schiedsrichterliche Tätigkeiten bei Streitfällen zwischen den Mitgliedern des Vereins.


§ 5 Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.

 

§ 6 Die Auflösung des Vereins muß von einer ordentlichen oder eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmmehrheit beschlossen werden. Dieser Punkt muß ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Etwaige Gewinne, welche der Sportverein Erlensee 1969 e.V. erzielt, dürfen nur für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes sowie zur Anschaffung von Sportmaterial benutzt werden.

Mitglieder des Sportverein Erlensee 1969 e.V. dürfen keinerlei Gewinnanteile oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Bei Auflösung des Vereins ist sein, zu diesem Zeitpunkt, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, vorhandenes Vermögen dem Landessportbund zur Verfügung zu stellen, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Vereinigungen zur Pflege des Sportes zu übereignen.



2. Verwaltung


§ 8 Organe des Vereins sind:

1) Mitgliederversammlung

2) Der geschäftsführende Vorstand

3) Der erweiterte Vorstand

4) Ausschüsse


§ 9 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

1) Dem 1. Vorsitzenden

2) Dem 2. Vorsitzenden

3) Dem 1. Kassierer

4) Dem 1. Schriftführer

5) Dem Jugendwart


§ 10 Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

1) Dem geschäftsführenden Vorstand

2) Den zwei Beisitzern

3) Dem 2. Schriftführer

4) Dem 2. Kassierer

5) Dem Frauenvertreter

6) Dem Männervertreter

7) Den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen

8) Dem Vergnügungsausschußvorsitzenden


§ 11 Technische Ausschüsse:

1) Vereinsjugendausschuß

a) Jugendleiter (wird von den Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr gewählt und auf der Mitgliederversammlung für den Vorstand bestätigt).

b) Spielführer der Jugendgruppen


§ 12 Kassenprüfer:

Die Mitgliederversammlung wählt zwei volljährige Mitglieder als Revisoren, die nach zweimaliger Wahl nicht wiedergewählt werden können.

 

§ 13 Die Wahl des Vereinsvorstandes, mit Ausnahme des Vereinsjugendwartes erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Wahl ist geheim und schriftlich durchzuführen. Ist nur ein Wahlvorschlag eingebracht, kann auch durch Handzeichen gewählt werden.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus § 9.

 

§ 14 Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden.

 

§15 Die Wahl der Vereinsorgane (Vorstand, erweiterter Vorstand, Ausschüsse) geschieht durch die Mitglieder des Vereins auf Dauer von zwei Jahren. Die Vereinsorgane bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 

§ 16 Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind, können in den Vorstand gewählt werden. Sie brauchen, solange sie nicht volljährig sind, die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

 

§ 16a Mitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, jedoch vor Beendigung der Legislaturperiode ihr Amt niederlegen oder von der Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, haben keine Möglichkeit für zwei Wahlperioden wieder in den Vorstand gewählt zu werden.

Ein automatischer Ausschluß erfolgt, wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb eines Jahres nicht mindestens an 2/3 der Vorstandssitzungen teilgenommen hat. Der Vorstand behält sich vor, für das freiwerdende Amt ein geeignetes Mitglied bis zu den Neuwahlen zu berufen.



3. Aufgabengebiete

 

§ 17 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand.

Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist ferner gehalten für die Durchführung der Beschlüsse und Vollstreckung der Urteile des LBS und der Fachverbände innerhalb des Vereins Sorge zu tragen.


§ 18 Der Vereinsvorstand ist nach Bedarf einzuberufen.


§ 19 Der Vereinsvorstand hat das Recht, wenn es erforderlich ist, im laufenden Geschäftsjahr neue Ausschüsse einzusetzen und ernennt hierfür die Ausschußmitglieder. Ein Ausschuß der nur mit der Durchführung einer besonderen Aufgabe betraut ist, wird nach Erledigung der Aufgabe aufgelöst.

 

§ 20 Der geschäftsführende Vorstand genehmigt oder versagt unter Hinzuziehung eines neutralen Mitgliedes Anträge auf Ausschluß aus dem Verein.

 

§ 21 Der Vereinsvorsitzende repräsentiert den Verein nach außen, er bestimmt Ort und Zeit der Vorstandssitzungen und setzt die Tagesordnung fest.

 

§ 22 Dem Vereinskassierer obliegt die Kassenverwaltung, die Verwaltung der Stiftung, des Vermögens und sonstiger Bestände.


§ 23 Der Vorstand ist für die Presseangelegenheiten, sowie für die Werbung zuständig.

 

 

4. Mitgliederversammlungen


§ 24 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese findet alle zwei Jahre Anfang des Jahres statt.

In der Zwischenzeit kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für diese Versammlung gilt die Geschäftsordnung des Vereins

§25 Die Voraussetzung der Berufung einer Mitgliederversammlung ist folgende:

a) wenn das Vereinsinteresse es erfordert,

b) wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt,

c) in den durch die Satzung bestimmten Fällen.


§ 26 Leiter der Mitliederversammlung ist der 1. Vorsitzende des Vereins, oder der von ihm beauftragte 2. Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied.


§ 27 Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

1) Berichte

2) Anträge

3) Satzungsänderungen

4) Entlastung

5) Neuwahl

6) Verschiedenes


§ 28 Der Termin der außerordentlichen sowie der ordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage vorher jedem Mitglied des Vereins schriftlich mitzuteilen. Es hat außerdem eine Mitteilung, in der Tagespresse vor der Versammlung zu erscheinen.

 

§ 29 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vereinsvorstandes, die je eine Stimme haben, sowie den eingetragenen Mitgliedern. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 30 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit vollendetem 14. Lebensjahr, weiterhin muß das Mitglied mindestens 1/2 Jahr ununterbrochen dem Verein angehören.

 

§ 31 Anträge von Mitgliedern finden in der Tagesordnung nur Berücksichtigung, wenn diese acht Tage vor jeder Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Sollten Anträge auf einer Mitgliederversammlung eingereicht werden, so sind für die Annahme des Antrages 2/3 Stimmmehrheit erforderlich.

 

§ 32 Die Beschlüsse auf den Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmgleichheit gelten die Beschlüsse als abgelehnt.


§ 33 Für die Beschlüsse auf Satzungsänderungen sind 2/3 Stimmmehrheit erforderlich.

 

 

5. Geschäftsordnung (Geschäftsführung)


§ 34 Alle Vorstandsmitglieder dürfen in eigener Sache und Person nicht an den Beratungen und bei der Entscheidung teilnehmen.

 

§ 35 Die Vorstandsmitglieder üben allesamt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 36 Ein Mißtrauenvotum gegen Mitglieder des Vereinsvorstandes darf nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht werden.

 

§ 37 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 38 Findet eine Sitzung ohne vorherige Einladung statt, so kann kein rechtsgültiger Beschluß gefaßt werden.



6. Mitglieder


§ 39 Jedes Mitglied ist laut § 30 der Satzung stimmberechtigt. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 40 Jeder Person, die im Sportverein Erlensee eintreten möchte und gegen die keine Einwände von Mitgliedern des Vereins vorgebracht werden, kann dies in Form einer schriftlichen Eintrittserklärung tun. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten nötig.

Bei Eintritt in den Verein ist ein Monatsbeitrag sofort zu entrichten.

Über Einwände gegen den Eintritt von Personen entscheidet der Vorstand.

Bei Eintritt in den Verein soll eine Bankeinzugsermächtigung, bei Vorhandensein eines Kontos, unterzeichnet werden.

§ 41 Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, ihren Beitrag pünktlich und regelmäßig zu zahlen.

Mitglieder, die mehr als drei Monate mit der Zahlung ihres Beitrages im Rückstand sind, müssen mit dem Ausschluß aus dem Verein rechnen bzw. dafür sorgen, daß von ihrem Konto der jeweilige anlaufende Betrag von drei Monaten abgebucht werden kann.

 

§ 42 Der Verein ist für die Handlungen und Unterlassungen seiner Mitglieder verantwortlich. Hat der Verein auf Ausschluß eines Mitgliedes erkannt, so hat der Verein auch dasRecht, an den LSB Antrag auf Ausschluß aus demselben zu stellen.

 

§ 44 Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, ihnen geliehenes Sportzeug sowie andere vereinseigene Sachen pfleglich zu behandeln und bei ihrem Austritt aus dem Verein unaufgefordert sofort zur Verfügung zu stellen.

Von Mannschaften angeschaffte Trikots gehen nach dem 1. Spiel für den Verein in dessen Eigentum über.

 

§ 45 Der Austritt aus dem Sportverein Erlensee ist jederzeit möglich. Dies kann freiwillig, aber auch durch Ausschluß durch den Verein geschehen.

Der Austritt muß schriftlich erfolgen und ist jeweils zum Monatsende möglich.

Nur bei Gründen, welche in der Satzung festgelegt sind, kann eine Austrittserklärung vom Vorstand nicht anerkannt werden.

 

§ 46 Der Verein verpflichtet sich, jedem Mitglied seine Gebühren (z.B. Passgebühren, Startgelder usw.) zu bezahlen. Die Ausnahme bilden Strafen durch die zuständigen Verbandsorgane, die jedes Mitglied selbst tragen muß.

 

§ 47 Verstöße gegen die Satzung und die Ordnung des Vereins sowie gegen das sportliche Empfinden sind durch den erweiterten Vorstand durch Ausschluß zu ahnden.


§ 48 Folgende Strafen sind einzeln oder auch in Verbindung miteinander zulässig:

a) Verweis

b) Zeitliche Strafe

c) Amtsenthebung

d) Ausschluß aus dem Verein


§ 49 Die Bestrafung überwacht der zuständige Abteilungsleiter. Das Strafmaß ist vom Vorstand festzusetzen

§ 50

a) Gegenüber seinen Mitgliedern steht dem Verein das Strafrecht der eigenen Satzung zu. Die Strafen werden anerkannt, wenn diese der zuständigen Sportinstanz gemeldet werden und diese die Höhe der Strafe angemessen erachtet.

b) Eine Bestätigung der Strafe ist nur zulässig wenn dem Bestraften die Strafe innerhalb von acht Tagen, nach Verkündigung der Strafe durch den Verein per "Einschreiben" mitgeteilt worden ist.

c) Dem Bestraften steht das Recht zu, Einspruch innerhalb von 14 Tagen per Einschreibe an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.

d) Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, um sich einer Bestrafung zu entziehen, so kann der Verein bei der zuständigen Rechtsinstanz ein Verfahren beantragen.


§ 51 Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten; das nähere regelt die Beitragsordnung. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.



7. Ehrenmitglieder


§ 52 Auf Antrag des Vereinsvorstandes können Personen, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 53 Als Gründer des Vereins gelten folgende Mitglieder:


Heinz-Dieter Winter

Werner Beyer

Gerhard Runkel

Manfred Wachsmut

Peter Walter

Hartmut Lehmann

Helmuth Ruth

Toni Scharf

Wilhelm Kling

Horst Möbius

Bernd Lescynski

Heinz Ruth

Manfred Diekow

 

 

8. Geschäftsordnung


§ 54 Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden jeweils von Ihrem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, so ernennt die Versammlung den Versammlungsleiter. Das gleiche geschieht bei der Entlastung der Vorstände, sowie bei der Neuwahl des Vorsitzenden.

§ 55 Der Versammlungsleiter eröffnet die Versammlung mit der Feststellung der Anwesenden, dann wird die Tagesordnung von ihm verlesen. Der Versammlungsleiter hat die Pflicht, den Rednern der Reihenfolge ihrer Meldung nach, das Wort zu erteilen.

 

§ 56 Über den Antrag "auf Schluß der Debatte" ist sofort eine Abstimmung einzuleiten. Ist dieser Antrag angenommen, so kann nur noch ein Redner für, sowie ein Redner gegen den Verhandlungspunkt sprechen.

 

§ 57 Abstimmungen geschehen durch Handhebung, wenn nicht der Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung eingebracht wird.

 

§ 58 Alle Wahlen sind schriftlich geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen und dieser ist bereit das Amt anzunehmen, dann kann die Wahl durch offene Abstimmung durchgeführt werden. Voraussetzung zur Wahl ist die persönliche Anwesenheit oder eine schriftliche Einverständniserklärung.

 

§ 59 Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern zur Wahlkommission dem Schriftführer ausführlich zu Protokoll zu geben.

 

§ 60 Grobe Störungen können vom Versammlungsleiter mit sofortigem Ausschluß aus der Versammlung bestraft werden.

 

§ 61 Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Fügt sich der Redner trotz mehrmaliger Ordnungsrufe nicht, kann der Versammlungsleiter ihn von der Versammlung ausschließen.

 

§ 62 Über alle Beschlüsse der Versammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die mit seiner und der Unterschrift des Vorsitzenden versehen sein muß.



Ehrenordnung


Der Sportverein Erlensee 1969 e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder um den Handballsport Ehrungen vornehmen.

 

Folgende Ehrungen sind möglich:

Für 10-jährige Mitgliedschaft Urkunde

Für 20-jährige Mitgliedschaft Urkunde

Für 25-jährige Mitgliedschaft Ehrennadel und Urkunde

Auch Nichtmitgliedern kann für besondere Verdienste eine Urkunde oder ein Ehrengeschenk verliehen werden.

Für außerordentliche Verdienste im Verein oder um den Handballsport kann Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Über den Antrag auf Verleihung von Ehrungen entscheidet der Vorstand in zwei Sitzungen.

Der/die zu Ehrende soll das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Die Ehrungen sollen bei besonderen Anlässen vorgenommen werden.



Beschlossen am 14. Januar 1994